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   OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01   

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https://dejure.org/2002,4551
OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01 (https://dejure.org/2002,4551)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.05.2002 - 22 U 119/01 (https://dejure.org/2002,4551)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 (https://dejure.org/2002,4551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn: Rückforderungsanspruch gegen den Schwiegersohn nach dessen Verurteilung wegen Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rückforderung von Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn; Rechtskräftige Verurteilung des Schwiegersohnes wegen Anstiftung zum Mord an der Tochter; Über Gefälligkeit hinausgehende Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens; Abgrenzung zur Schenkung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn; Rechtskräftige Verurteilung des Schwiegersohnes wegen Anstiftung zum Mord an der Tochter; Über Gefälligkeit hinausgehende Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens; Abgrenzung zur Schenkung; ...

  • Judicialis

    BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242
    Rückforderung von Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    3.Dem Rückforderungsanspruch steht in einem derartig krassen Ausnahmefall auch nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung erreicht wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 669, 670).

    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160).

    Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in diesen Fällen ist die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

    Hierbei ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen, in die etwa die Dauer der Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, aber auch die Umstände, die zu Beendigung der Ehe geführt haben, einzustellen sind (BGH, NJW 1999, 353, 354 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Ausnahmen sind allerdings denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

    Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670).

    Von dem Grundsatz des Ausschlusses der Rückforderung bei (teilweiser) Zweckerreichung besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

    Aus den oben geschilderten Gründen liegt hier ein Ausnahmefall infolge der Anstiftung des Beklagten zum Mord an seiner Ehefrau vor, sodass nur die vollständige Rückgewähr geeignet ist, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (vgl. BGH FamRZ 1998, 669, 670).

  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160).

    Hierbei ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen, in die etwa die Dauer der Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, aber auch die Umstände, die zu Beendigung der Ehe geführt haben, einzustellen sind (BGH, NJW 1999, 353, 354 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs maßgebend sind, trägt nämlich grundsätzlich die klagende Partei (vgl. BGH, NJW 1999, 353, 354).

    Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670).

    Soweit diese Zuwendungen zum Teil schon Jahre vor der Ermordung der Tochter des Klägers erbracht wurden, kann schließlich nicht darauf abgestellt werden, dass der Zweck der Zuwendung durch den Bestand der Ehe in diesem Zeitraum zumindest teilweise erreicht wurde, sodass lediglich die erwiesene Begünstigung für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen wäre (hierzu BGH NJW 1999, 353, 355).

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160).

    Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Abgesehen von den Umständen der Beendigung der Ehe ergibt sich dies auch daraus, dass ein anderweitiger Vermögensausgleich, etwa durch einen Zugewinnausgleichsanspruch (hierzu BGHZ 129, 259, 266 f.), hier nicht in Betracht kommt.

    Hieraus folgt, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass die erwiesene Begünstigung idR nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen ist (BGHZ 129, 259, 264).

    Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670).

  • OLG Oldenburg, 22.12.1993 - 3 U 44/93

    Schwiegereltern; Zuwendungen an Ehegatten; Erwerb eines Eigenheims; Scheidung der

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    so kommt ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB ausgeht).

    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter den Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten erhebliche Geldbeträge zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2).

    Ein Anspruch wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB scheidet aus, weil die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorrangig sind (OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.1994 - 5 UF 17/91

    Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    so kommt ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB ausgeht).

    Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Zuwendungen größerer Geldbeträge nicht ein Lebenserfahrungssatz oder eine Vermutung des Inhalts angenommen werden kann, dass die Zuwendung nur demjenigen Ehegatten zugedacht war, der dem Schenker nahe stand oder dessen Verwandter dieser war (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 1384, 1385).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1995 - 13 U 98/94

    Rückforderung einer Schenkung bei Scheitern der Ehe der Beschenkten

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    so kommt ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (vgl. auch OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.; ferner OLG Köln, NJW 1994, 1540, das in derartigen Fällen von einem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB ausgeht).

    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter den Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten erhebliche Geldbeträge zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2).

  • LG Oldenburg, 30.04.1996 - 8 O 496/95

    Schenkung des Grundstücksanteils mittels unentgeltlichen notariellen

    Auszug aus OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
    Es ist weder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt, welche anderen Gründe als die fortbestehende Ehe mit dessen Tochter den Kläger hätten veranlassen können, auch dem Beklagten erhebliche Geldbeträge zukommen zu lassen (vgl. zu dieser regelmäßigen Motivation von Schwiegereltern auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517, 518; OLG Köln, NJW 1994, 1540, 1542; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539, 1540; LG Oldenburg, NJW-RR 1998, 1, 2).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13

    Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten;

    Eine tatsächliche Vermutung oder ein Erfahrungssatz, dass bei Leistungen an Eheleute Leistungsempfänger nur derjenige ist, der dem Leistenden nahesteht oder mit ihm verwandt ist, besteht nicht (OLG Celle FamRZ 2003, 233, OLG Köln FamRZ 2009, 1064; Büte Rn. 540).
  • OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02

    Voraussetzungen der Veräußerung eines Erbbaurechts; Anspruch wegen Rückforderung

    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Urteil des Senats vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 -, in: FamRZ 2003, 233 f.; Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 48).
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